§ 3 Z 2 iVm Z 12 Frischfleisch-Hygieneverordnung verlangt, dass in Schlachtbetrieben Warmwasser für Handwaschbecken (von ungefähr 45 Grad C) vorhanden ist. Ist eine Vielzahl solcher Waschbecken vorhanden und nur ein einziges Waschbecken im Bereich der Entblutung kalt und defekt, muss dies im Tatvorhalt konkret angeführt werden, um dem Berufungswerber eine entsprechende Verteidigung zu ermöglichen. Somit konnte der Vorhalt, wonach "die Waschbecken" kein Warmwasser geliefert hätten, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr einschränkend konkretisiert werden.