Nach ständiger Rechtssprechung sind die Bestimmungen des § 3 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und bildet die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. § 3 VStG gilt uneingeschränkt für alle Verwaltungsübertretungen. Die Frage ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit im hohen Grad
(§ 3 Abs 2 VStG) vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die allerdings mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist. Ob ein Schuldausschließungsgrund iSd § 3 VStG vorliegt, ist nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Ein solcher Schuldausschließungsgrund liegt dann vor, wenn der Berufungswerber sich zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit infolge eines Sturzes mit dem Fahrrad eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Schläfe und eine Schädelprellung zuzog und nach medizinischer Sachverständigenbeurteilung eine schwere Schädelprellung, die eine gewisse Benommenheit produzierte, erlitt, sodass die Fähigkeit, eine aktuelle Amtshandlung adäquat zu verfolgen, in einem hohen Grad vermindert war. (Einstellung des Verfahrens)