Bei der Beurteilung "im Interesse der Verwaltungsrechtspflege" ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sind insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen (VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270-3). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann nicht zu erwarten, wenn lediglich die Frage zu klären sein wird, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beschäftigung von fünf kroatischen Staatsangehörigen zur Tatzeit als Arbeitgeber zu verantworten hat.