Gemäß § 3 Abs 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung ist eine nährwertbezogene
Angabe jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung
oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass
ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie liefert, in
vermindertem bzw. in erhöhtem Maß liefert oder nicht liefert oder weil es Nährstoffe
enthält, in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Angaben oder
Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine
nährwertbezogenen
Angaben gemäß dieser Verordnung.
Gemäß § 4 NWKV sind Angaben im Sinne des § 3 Abs 2 nur dann zulässig, wenn sie sich
auf den Brennwert, auf in § 3 Abs 1 lit b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der
in § 3 Abs 1 lit b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden,
beziehen. Im § 3 Abs 1 lit b NWKV ist Natrium (Na) erwähnt, nicht jedoch Natriumchlorid
(NaCl). Letztgenannter Stoff ist ident mit Kochsalz. Diese Bestimmungen der
österreichischen Nährwertkennzeichnungsverordnung stellen die innerstaatliche
Umsetzung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln dar. Die §§ 3 und 4 der österreichischen
NWKV finden daher in der genannten Richtlinie, insbesondere in Art 1
Abs 4 und Art 3 ihre
Deckung.
Wenngleich Natrium lediglich ein Bestandteil von Kochsalz und somit mit diesem nicht
ident ist, darf nicht übersehen werden, dass in der deutschsprachigen Fassung der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24.9.1999 ? anders
lautend zur französisch- und englischsprachigen Fassung ? in Art 4
Abs 2 und Art 6 Abs 1
von ?Kochsalz (Natrium)? die Rede ist.
Durch teleologische Interpretation ist das Ziel des Richtliniengebers dahingehend
erkennbar, dass für Personen mit erhöhtem Blutdruck ein Hinweis geschaffen werden
sollte, dass ein Produkt natriumarm ist. Gerade dies wird mit der Angabe ?salzarm?
verwirklicht. Bei der verfahrensgegenständlichen Angabe ?salzarm? handelt es sich daher
um eine zulässige nährwertbezogene Angabe.