Ladungsbescheide sind im Verwaltungsstrafverfahren bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anfechtbar, da die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende Bestimmung des § 19 Abs 4 AVG eine dem § 54c VStG vergleichbare Bestimmung enthält. Aus dem Gesetz ergibt sich die Berechtigung der Behörde, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Wohnsitz haben, vorzuladen. Somit wird der Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Wurde der Beschuldigte gleichzeitig im Ladungsbescheid auch dahingehend belehrt, dass, leistet er dem Ladungsbescheid keine Folge, das Strafverfahren auch ohne seine Anhörung durchgeführt wird, ist im Vorgehen der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.