RS UVS Kärnten 2002/03/18 KUVS-K2-101/4/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2002
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Rechtssatz

Wird beim Alkomatentest deshalb 15 Minuten zugewartet, weil davon auszugehen war, dass der Beschuldigte unmittelbar vor Antritt der Fahrt noch Alkohol zu sich genommen und auch die Kontrolle knapp nach dem vermuteten Trinkende stattgefunden hat, ist der Hinweis des Beschuldigten, nach Belehrung vor dem Alkomatentest durch die Beamten, "er lasse sich nicht pflanzen" als Alkotestverweigerung zu qualifizieren.

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Alkotestverweigerung, Belehrung, Zuwartefrist, Alkoholkonsum, Alkoholkonsumzeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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