RS UVS Kärnten 2002/03/19 KUVS-K2-209/4/2002

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Rechtssatz

Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist auch dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben (VwGH 20.4.2001, Zahl: 2001/02/0003). Dies liegt dann vor, wenn fünf Blasversuche kein gültiges Messergebnis ergeben, da die ?Blaszeit" zu kurz war. Es liegen auch keine medizinischen Gründe vor, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomaten ausreichend zu beatmen, wenn der medizinische Sachverständigenbeweis ein diesbezügliches Ergebnis erbrachte.

Schlagworte
Alkohol, Atemluft, Atemluftuntersuchung, Blasversuche, Blaszeit, medizinische Gründe, Beatmung, Alkomatbeatmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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