RS UVS Niederösterreich 2002/03/19 Senat-AM-02-0009

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Rechtssatz

Dem Spruch des Straferkenntnisses muss zu entnehmen sein, welche Lenkeranfrage,

bestimmt nach Datum und Aktenzahl, nicht beantwortet wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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