Gemäß § 2 Abs 1 Z 15 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen ?Ortstafel? (§ 53 Z 17a) und ?Ortsende? (§ 53 Z 17b)
Liegt die Strecke, die der Berufungswerber passierte, im verbauten Gebiet des Straßennetzes eines Ortsgebietes, so begeht der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, unabhängig davon, ob er ein Hinweiszeichen ?Ortstafel? tatsächlich passierte oder nicht.