Es widerspricht dem Verbot der Doppelbestrafung, eine Mindestflughöhenunterschreitung einmal nach der allgemeinen Vorschrift der LVR (Luftverkehrsregeln) und abermals als Verstoß gegen eine Bescheidauflage zu bestrafen, wenn durch Bescheid die Unterschreitung erlaubt wurde, dies aber außerhalb des erlaubten Zeitrahmens.