TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 2001/05/0252

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz, Helga Machne, vertreten durch Oberhofer Fink Lechner Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 20. April 2001, Zl. 602.954/4-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, Dr. Michael Häupl, in Wien I, Rathaus,

2. Michael Auer in Wien XVIII, Anastasius Grün Gasse 17/8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens dem Antrag des erstmitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und dem Zweitmitbeteiligten die Meldung in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters aufgetragen. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde am 20. April 2001 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das Meldegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001, in Kraft. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da im pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und der Bürgermeister als Organ der Gemeinde, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0120).

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 4. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050252.X00

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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