Eine Anbahnung der Prostitution nach § 2 Abs 2 Stmk ProstG (ein Erkennenlassen, die Prostitution ausüben zu wollen) liegt nicht schon dann vor, wenn ein Mädchen in einem Lokal einem Gast eine Tanzdarbietung gegen Entgelt anbietet, auch wenn es sich um einen Tabledance mit leichter Bekleidung oder eine Stripteasevorführung handelt. Daher kann ein "zwielichtiges" Lokal nicht bereits wegen eines solchen Angebotes als bordellähnliche Einrichtung (in dem die Prostitution angebahnt wird) gewertet werden. Bei der Annahme einer Animiertätigkeit bzw Ausübung der Prostitution sind eindeutige Sachverhaltsfeststellungen erforderlich, vor allem wenn bei der Kontrolle keine Niederschriften mit den Betroffenen aufgenommen wurden und daher "Aussage gegen Aussage" steht (VwGH 27.6.2001, 99/09/01295). Dies gilt um so mehr, wenn lediglich eine Privatanzeige ohne Kontrolle vorliegt.