Selbst wenn der Berufungswerber gesundheitliche Probleme (Asthma bronchiale)bescheinigen kann, spricht dies nicht gegen einen Schuldspruch wegen § 94 Abs 2 lit b StVO wenn zum Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte für einen akuten Leidenszustand wie ?husten? und ?schwere Atmung? vorhanden sind.