RS UVS Tirol 2002/04/10 2001/K7/026-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2002
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Rechtssatz

Selbst wenn der Berufungswerber gesundheitliche Probleme (Asthma bronchiale)bescheinigen kann, spricht dies nicht gegen einen Schuldspruch wegen § 94 Abs 2 lit b StVO wenn zum Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte für einen akuten Leidenszustand wie ?husten? und ?schwere Atmung? vorhanden sind.

Schlagworte
gesundheitliche, Probleme, keine, Anhaltspunkte, akuten, Leidenszustand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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