Die konkrete Tatzeit einer Lieferung von Kürbiskernöl, das am 4. August 2000 bei einer Filiale des belieferten Unternehmens als Probe entnommen wurde (und dem LMG nicht entsprach), war nicht ausreichend konkretisierbar, da nur ermittelt werden konnte, dass der Berufungswerber an sieben Tagen im Juli 2000 Kürbiskernöl an die Zentrale des Unternehmens geliefert hatte. In diesem Sinne war die Tatzeitumschreibung im Straferkenntnis, betreffend die Lieferung des am 4. August 2000 vorgefundenen Öls, mit "Juli 2000" zu ungenau, da eine solche Lieferung kein Dauerdelikt und kein fortgesetztes Delikt ist.