Die Bestimmung des § 99 Abs 3 lit f StVO, wonach Tiere grundsätzlich nicht während der Fahrt an der Leine gehalten oder an Fahrzeuge angehängt werden dürfen, um sie mitlaufen zu lassen, richtet sich an alle Fahrzeuglenker und nicht nur an Kraftfahrer. Davon ausdrücklich ausgenommen sind nur die Fälle des § 74 Abs 3 StVO (Fuhrwerke). Somit betrifft dieses Verbot auch Radfahrer. Der Umstand, dass die Regelungen des § 68 StVO über das Verhalten der Radfahrer dieses Verbot nicht (ausdrücklich) enthalten, ändert daran nichts.