RS UVS Niederösterreich 2002/04/11 Senat-ME-01-0084

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Veröffentlicht am 11.04.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der ?Komplementär GesmbH? als das nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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