Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist dahin gerichtet, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine mündliche Anfrage zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis hat, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll. Stellt sich im Beweisverfahren heraus, dass der vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Lenker zum Tatzeitpunkt in Bosnien war, so ist der Auskunftspflicht nicht entsprochen.