RS UVS Kärnten 2002/04/16 KUVS-382/4/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Umstand, ob ein Lebensmittel ausschließlich Schweinefleisch oder auch Rindfleisch enthält, ist im Lichte der BSE-Problematik nach der Verbrauchererwartung jedenfalls wesentlich. Die Aufmachung, wonach das Lebensmittel "Mailänder Salami" garantiert 100 % Schweinefleisch enthalte, ist objektiv zur Irreführung hinsichtlich dieses Umstandes geeignet. Dies auch dann, wenn der Anteil des in der Probe enthaltenen Rindfleisches weniger als 1 % beträgt.

Wenn nun der Beschuldigte, ausgehend von der jahrzehntelang angewandten Rezeptur, für das beanstandete Lebensmittel die Aufmachung "garantiert 100 % Schweinefleisch" wählte und dabei außer Acht ließ, dass sich unter dem vom Lieferanten angelieferten zerlegten Fleisch auch Rindfleischanteile von weniger als

1 % befunden haben, kann ihm dies nicht als objektive Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden, da er darauf vertrauen durfte, dass das jeweilige Fleisch in Übereinstimmung mit der Bestellung und den dazugehörigen Frachtdokumenten angeliefert wird. Bei dem festgestellten Rindfleischanteil von unter einem Prozent ist es auszuschließen, dass der Beschuldigte die Beimengung bewusst fahrlässig billigend in Kauf genommen hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lebensmittel, Schweinefleisch, Rindfleisch, BSE-Problematik, Verbrauchererwartung, Irreführung, Rezeptur, Sorgfaltswidrigkeit, Fleischlieferungen, Zumutbarkeit, Frachtdokumente, Mailänder Salami, Rindfleischanteil
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten