Wer bei der Grenzkontrolle als Fahrer eines LKW bewusst eine falsche Urlaubsbestätigung vorzeigt, um fehlende Schaublätter zu erklären, gebraucht ein falsches Beweismittel iSd § 293 Abs 2 StGB. Dies stellt einen Zurückweisungsgrund iSd § 52 Abs 2 Z 3 lit a FrG dar.