Hat der Beschuldigte im Bereich eines wertgeminderten Lebensmittels den mehrheitlich ermittelten leicht unreinen Geruch in rohem Zustand und eine erhöhte Anzahl von Enterobacteriaceen knapp über der Toleranzgrenze nicht wahrgenommen, so kann ihm daraus der Vorwurf der objektiven Sorgfaltspflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht zur Last gelegt werden. (Einstellung des Verfahrens)