RS UVS Kärnten 2002/04/16 KUVS-380/4/2002

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte im Bereich eines wertgeminderten Lebensmittels den mehrheitlich ermittelten leicht unreinen Geruch in rohem Zustand und eine erhöhte Anzahl von Enterobacteriaceen  knapp über der Toleranzgrenze nicht wahrgenommen, so kann ihm daraus der Vorwurf der objektiven Sorgfaltspflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht zur Last gelegt werden. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lebensmittel, wertgeminderte Lebensmittel, Faschiertes, Geruch, unreiner Geruch, Rohzustand, Toleranzgrenze
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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