Der Masseverwalter ist hinsichtlich des für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners anzusehen. Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 103 Abs 2 KFG 1967. Der Masseverwalter ist erst ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige Kraftfahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden.