RS UVS Niederösterreich 2002/04/26 Senat-SB-01-0014

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Rechtssatz

Es muss jedem vernünftig denkenden Menschen klar sein, dass ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk nicht benützt werden darf. Im Zweifel müssen bei der Baubehörde Erkundigungen eingeholt werden. Es liegt daher kein bloß geringes Verschulden vor, weshalb die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG ausscheidet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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