Da die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG offen ließ, ob das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt wurde oder abgestellt war, war sie zu ungenau und hat nicht dem Gesetz entsprochen. Ist aber die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden, so ist auch eine etwaige unterlassene oder unrichtige Auskunft nicht strafbar.