Derjenige, dem eine Tankstelle (auf Grund eines Tankstellenvertrages) überlassen wurde, damit er dort auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung Mineralöle verkaufen kann, ist Inhaber der gewerberechtlichen Betriebsanlage und als solcher verpflichtet, die Auflagen eines gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides einzuhalten, auch wenn die Behebung von Mängeln intern vom Überlasser der Tankstelle zu besorgen ist und der Überlassen (Eigentümer) der Bescheidadressat ist.