RS UVS Vorarlberg 2002/05/22 1-0227/02

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes ist Tatort jener Ort, an dem der Unternehmer handeln hätte sollen, somit idR der Sitz des Unternehmers.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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