RS UVS Kärnten 2002/05/22 KUVS-721/2/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2002
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Rechtssatz

Wer die Vignette ohne sie von der Trägerfolie abzulösen an der Windschutzscheibe anklebt, entrichtet die zeitabhängige Maut (Vignette) nicht ordnungsgemäß und ist dadurch die Maut als nicht entrichtet anzusehen, sodass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung vorliegt. Der Hinweis des Beschuldigten, dass sich die Vignette von der Trägerfolie nicht ablösen ließ, schlägt nicht durch, weil die Mautgebühr erst dann als entrichtet gilt, wenn die Vignette von der Trägerfolie abgelöst und an die Windschutzscheibe geklebt wird. Eine genaue bildliche Darstellung über das gesetzmäßige Anbringen der Vignette ist auf der Rückseite derselben ersichtlich.

Schlagworte
Vignette, Vignettenanbringung, Maut, Autobahnmaut, Mautentrichtung, Windschutzscheibe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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