Der Zulassungsbesitzer als Beschuldigter ist auch dann lenkerauskunftspflichtig, wenn das Auto verkauft wurde und vorher auch von Mechanikern probegefahren wurde. Die Rechtsprechung fordert, dass wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benützt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH vom 15.5.1990, 89/02/206 uva). Dazu kommt noch, dass das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw. der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht.