RS UVS Kärnten 2002/05/27 KUVS-1319/2/2001

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Rechtssatz

Erschöpft sich der Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis auf: "Sie haben im Februar 2001 auf dem Grundstück A Wald- und Holzreste verbrannt und somit dem Entsorgungsgebot gemäß § 9 Abs 2 lit b der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung zuwidergehandelt", so ist dem Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG nicht entsprochen, da sich weder aus der Anzeige noch aus den Ermittlungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren ein konkreter Tatzeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung ergibt.  (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abfall, Abfallordnung, Waldreste, Holzreste, Holzresteverbrennung, Entsorgungsgebot, Konkretisierung, Tatzeitpunkt, Tatzeit, konkrete Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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