Erschöpft sich der Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis auf: "Sie haben im Februar 2001 auf dem Grundstück A Wald- und Holzreste verbrannt und somit dem Entsorgungsgebot gemäß § 9 Abs 2 lit b der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung zuwidergehandelt", so ist dem Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG nicht entsprochen, da sich weder aus der Anzeige noch aus den Ermittlungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren ein konkreter Tatzeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung ergibt. (Einstellung des Verfahrens)