RS UVS Vorarlberg 2002/05/27 1-0038/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2002
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Rechtssatz

Die Firma W ist im gegenständlichen Fall nicht Bauherrin, sondern bestellte Bauausführende iS des § 36 des Baugesetzes. Dem Verantwortlichen dieser Firma wäre somit eine Verletzung des § 55 Abs 1 lit g iVm § 36 Abs 2 BauG vorzuwerfen gewesen und es hätte im Tatvorwurf das wesentliche Tatbestandsmerkmal "als Bauausführender" enthalten sein müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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