Die Firma W ist im gegenständlichen Fall nicht Bauherrin, sondern bestellte Bauausführende iS des § 36 des Baugesetzes. Dem Verantwortlichen dieser Firma wäre somit eine Verletzung des § 55 Abs 1 lit g iVm § 36 Abs 2 BauG vorzuwerfen gewesen und es hätte im Tatvorwurf das wesentliche Tatbestandsmerkmal "als Bauausführender" enthalten sein müssen.