TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 2001/05/0272

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Dr. Michael Häupl gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 2001, Zl. 601.478/5- II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Zwischenwasser, 2. Stephan Moosbrugger in Wien VII, Neustiftgasse 66/4/7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters abgewiesen, den Hauptwohnsitz des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters festzusetzen, und festgestellt, dass der Hauptwohnsitz des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters verbleibt. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid trägt das Datum 25. April 2001. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das Meldegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001, in Kraft. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war (angesprochen wird Schriftsatzaufwand), weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 4. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050272.X00

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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