Für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Mittellosigkeit des Antragstellers, Interesse der Rechtspflege. Bei der Beurteilung der Voraussetzung, ob die Beigebung eines Verteidigers dem Interesse der Verwaltungsrechtspflege dient, ist insbesondere auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, auf die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten und auf die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei Bedacht zu nehmen. Solche Schwierigkeiten liegen in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz dann nicht vor, wenn dem Beschuldigten lediglich die nicht vorschriftsmäßige Anbringung von Plaketten auf Geldspielautomaten vorgeworfen wird.