RS UVS Kärnten 2002/05/28 KUVS-308/4/2002

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Rechtssatz

Wer neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens in Verkehr bringt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist die bloße Anmeldung des neuartigen Lebensmittels beim Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nicht hinreichend.

Schlagworte
Lebensmittel, Lebensmittelanmeldung, neuartiges Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, neuartige Lebensmittelzutaten, Genehmigungsverfahren, Abschluss des Genehmigungsverfahrens, Inverkehrbringen, Anmeldung, Bundesminister
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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