RS UVS Niederösterreich 2002/05/28 Senat-AM-01-0038

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ua ein ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführtes bewilligungspflichtiges Bauwerk benützt.

Der Vorwurf der Benützung stellt die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes dar. Ob tatsächlich eine rechtswidrige Benützung vorliegt, kann nur beurteilt werden, wenn die eigentliche Tathandlung (anlassfallbezogen zB ?Offenhalten eines Geschäftslokales?) beschrieben wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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