Bei dem gegenständlichen Produkt "Passierte Tomaten" handelt es sich nach dem Gutachten des lebensmitteltechnischen Sachverständigen um eine flüssige Ware iSd § 4 Z 3 lit a LMKV, sodass die Nettofüllmenge nach Liter, Zentiliter oder Milliliter und nicht nach Kilogramm oder Gramm zu kennzeichnen gewesen wäre.