RS UVS Vorarlberg 2002/05/29 1-0011/02

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Veröffentlicht am 29.05.2002
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Rechtssatz

Bei dem gegenständlichen Produkt "Passierte Tomaten" handelt es sich nach dem Gutachten des lebensmitteltechnischen Sachverständigen um eine flüssige Ware iSd § 4 Z 3 lit a LMKV, sodass die Nettofüllmenge nach Liter, Zentiliter oder Milliliter und nicht nach Kilogramm oder Gramm zu kennzeichnen gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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