RS UVS Burgenland 2002/06/03 002/06/02075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2002
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Rechtssatz

Die Beschwerde richtete sich gegen die Anbringung eines sog Verständigungszettels an einem Fahrzeug durch ein gemäß § 97 Abs 2 StVO zur Überwachung des ruhenden Verkehrs bestelltes Organ der Straßenaufsicht (Kurzparkzonen-Überwachungsorgan). Darin war vermerkt, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig geparkt gewesen sei und

es dem Lenker bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freistehe, bei der bezeichneten Dienststelle den Sachverhalt aufzuklären oder unter Voraussetzung des § 50 VStG eine Organmandatsstrafe zu bezahlen. Ansonsten müsste Anzeige erstattet werden. Die Bezahlung wurde verweigert. Damit wurde kein Befehl erteilt, oder physischer Zwang ausgeübt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen

individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person bedarf es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr, um den behördlichen Zustand herzustellen. Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde

nicht etwas sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann. Wird eine Verständigung ignoriert oder die Bezahlung der Organstrafverfügung verweigert, ist Anzeige zu erstatten, worüber ein

Verwaltungsstrafverfahren (sohin ein Verwaltungsverfahren) durchzuführen ist, sodass die Kriterien einer faktischen Amtshandlung

hier nicht erfüllt sind.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Straßenaufsichtsorgane, Verständigungszettel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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