RS UVS Burgenland 2002/06/03 002/06/02036

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Veröffentlicht am 03.06.2002
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Rechtssatz

Die Beschwerde richtete sich gegen eine Organstrafverfügung iSd § 50 Abs 1 VStG, verhängt durch ein gemäß § 97 Abs 2 StVO zur Überwachung des ruhenden Verkehrs bestelltes Organ der Straßenaufsicht (Kurzparkzonen-Überwachungsorgan). Die Bezahlung wurde verweigert. Deshalb ist die Organstrafverfügung iSd § 50 Abs 6 VStG gegenstandslos. Dies bedeutet, dass diese Maßnahme wirkungslos ist und als nicht gesetzt gilt. Schon dies zeigt, dass keine mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfbare Maßnahme existiert. Außerdem liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person bedarf es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr, um den behördlichen Zustand herzustellen. Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde nicht etwas sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann. Nach der Verweigerung der Bezahlung der Organstrafverfügung ist Anzeige zu erstatten, worüber ein Verwaltungsstrafverfahren (sohin ein Verwaltungsverfahren) durchzuführen ist, sodass die geschilderten Kriterien einer faktischen Amtshandlung hier nicht erfüllt sind.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Organstrafverfügung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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