Die Auffassung der Beschuldigten, dem Lenkerauskunftsauftrag nicht entsprechen zu müssen, weil sie hinsichtlich dem der Lenkerauskunft zugrunde liegenden Grunddelikt nach der Straßenverkehrsordnung bereits rechtskräftig bestraft wurde und damit eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot unzulässig sei, schlägt nicht durch, da eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG in keinem Zusammenhang damit steht, ob der Zulassungsbesitzer auch für das der Lenkerauskunft zugrunde liegende Delikt zur Verantwortung gezogen wird. Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden (VwGH vom 25.09.1974, Zahl: 1177/73 u.v.a.).