RS UVS Oberösterreich 2002/06/06 VwSen-108295/2/Br/Rd

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Veröffentlicht am 06.06.2002
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Rechtssatz

Das Unterlassen des Ankreuzens alternativer Punkte in einem auf Lenkerbekanntgabe gerichteten Begehren, stellt keine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG dar, wenn ein Name angeführt wird, der im Kontext nur als jener des Lenkers gedeutet sein kann.

Schlagworte
Verschulden, Lenkerauskunft, unzweifelhaftes Auskunftsbegehren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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