RS UVS Niederösterreich 2002/06/07 Senat-MI-01-0032

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Veröffentlicht am 07.06.2002
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Rechtssatz

Bewilligungspflicht besteht nur bei der Errichtung und solchen baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen oder Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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