Die Lagerung von Putzwerkzeug in der Küche einer Schutzhütte widerspricht keiner Vorschrift der - für Lebensmittelunternehmen geltenden - LebensmittelhygieneV. Eine Verletzung der subsidiär anzuwendenden Hygienebestimmung nach § 20 LMG würde als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraussetzen, dass durch die Lagerung des Putzwerkzeuges in der Küche eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln vorlag, die in Verkehr gebracht werden. Da dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten wurde, konnte die Betriebsinhaberin auch nicht mehr wegen Übertretung nach § 20 LMG verfolgt werden.