Voraussetzung für den Ausspruch eines Betretungsverbots ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.
Das Vorangehen eines gefährlichen Angriffs ist daher ebenso wenig Voraussetzung für den Ausspruch einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes wie die Tatsache eines gefährlichen Angriffs für sich alleine einen solchen Ausspruch zu tragen vermag.