Nach § 2 Abs 11 AMG ist unter "Inverkehrbringen" das Vorrätighalten, Feilbieten oder die Abgabe von Arzneimitteln zu verstehen, und setzt voraus, dass das Arzneimittel zum Verbraucher oder Anwender gelangt. Hält der Inhaber eines Schweinemastbetriebes ein Arzneimittel in seinem Betrieb vorrätig, um es dort (als Verbraucher) an eigene Tiere zu verabreichen, ist dies nach dem Wortlaut und erkennbaren Zweck des § 2 Abs 11 AMG kein Inverkehrbringen eines Arzneimittels. So ergab sich im konkreten Fall kein Hinweise darauf, dass der Betriebsinhaber das Arzneimittel vorrätig gehalten hätte, um es an andere Verbraucher oder Anwender abzugeben.