RS UVS Kärnten 2002/06/14 KUVS-1306-1309/2/2001

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Veröffentlicht am 14.06.2002
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Rechtssatz

Wer bei der Beförderung von Kindern nicht die der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Kinder, Kinderbeförderung, Rückhalteeinrichtung, Unfallverringerung, Körperverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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