RS UVS Oberösterreich 2002/06/17 VwSen-108158/12/Br/Rd

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Veröffentlicht am 17.06.2002
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Rechtssatz

Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung, welcher offenkundig keine Alkoholisierung zu Grund lag, rechtfertigt die Anwendung des § 20 VStG, weil der Tatbestand auf bloßen Ungehorsam reduzierbar ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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