Stößt der Beschuldigte im Zuge eines Wendemanövers mit seinem Fahrzeug gegen das Verkehrszeichen ?Geh- und Radweg", wodurch der Steher dieses Verkehrszeichens verbogen wurde, sohin der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er es unterlässt die nächst Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Dabei ist die Forderung des ?unnötigen Aufschubes" nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte erst am nächsten Tag um 07.20 Uhr ? der Unfall ereignete sich am Vortag um 22.05 Uhr ? die zuständige Straßenmeisterei verständigte.