RS UVS Steiermark 2002/06/18 30.12-23/2002

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Rechtssatz

Als wertbestimmende Eigenschaft eines Lebensmittels nach § 7 Abs 2 LMG kommt neben dem Geruch, dem Geschmack und der Konsistenz des Lebensmittels auch sein Aussehen in Betracht. Bei Pizza Prosciutto handelt es sich um ein Lebensmittel, bei dem der Prosciutto (Schinken) namensgebend ist und einen wertbestimmenden Bestandteil bildet. Vor allem aber ist die Farbe des Schinkens eine wertbestimmende Eigenschaft. Daher war die tiefgekühlt und verpackt zum Verkauf angebotene Pizza wegen der merklichen Grauverfärbung des Schinkenanteiles trotz sonst unauffälliger Konsistenz und unauffälligen Geruchs (der Geschmack wurde nicht geprüft) als wertgemindert zu bezeichnen. Für diese Feststellung bedurfte es keiner Erhebung der Verbrauchererwartung, und die Genusstauglichkeit der Pizza ändert nichts an der Wertminderung.

Schlagworte
Wertminderung Kennzeichnungspflicht Prosciutto Schinken Graufärbung Pizza
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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