Die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs 1 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996 bezieht sich auf Kurzparkzonen iSd § 25 StVO. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Kurzparkzone auf "Straßen". Darunter sind aber nach der Definition des § 2 Abs 1 Z 1 StVO Landflächen zu verstehen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind; nach § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist der Gehsteig ein Teil der Straße (VwGH 20.4.1998, 98/17/0112-3). Der strafbare Tatbestand des § 5 Abs 1 letzter Halbsatz Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996 ist somit erfüllt und schlägt die Argumentation des Beschuldigten, auf Gehwegen besteht keine Gebührenpflicht, nicht durch.