Das Anhalten im Sinne von § 4 Abs. 1 lit a der Straßenverkehrsordnung ist vom "Anhalten" iSd § 2 Abs. 1 Z 26 (das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen) eines Fahrzeuges zu unterscheiden. Das Anhalten nach § 4 Abs. 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, wie sie z.B. im § 4 Abs. 5 StVO vorgesehen sind, trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er sein Kraftfahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle anhält, im Übrigen aber ohne ausreichende Vergewisserung und zwingenden Grund mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt. Zweck der Regelung des § 4 Abs. 5 StVO ist es, dem unfallsbeteiligten Fahrzeuglenker die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar stellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird. Es ist nicht Zweck des § 4 Abs. 1 lit a und Abs. 5 StVO, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur, um den am unfallbeteiligten Fahrzeuglenker die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten darstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird.