RS UVS Kärnten 2002/06/21 KUVS-732/5/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2002
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Rechtssatz

Wer die Jahresvignette deshalb nicht vorschriftsmäßig anbrachte, weil deren Schutzfolie nicht abgezogen wurde, sondern die Vignette lediglich mit Klebestreifen rechts und links entlang deren Längsseite an der Windschutzscheibe befestigt war, entrichtet die zeitabhängige Jahresmaut nicht ordnungsgemäß und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Maut, zeitabhängige Maut, Mautentrichtung, Mautvignette, Vignette, ordnungsgemäßes, Anbringen der Vignette, Schutzfolie, Klebestreifen, Windschutzscheibe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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