RS UVS Kärnten 2002/06/26 KUVS-K1-696/8/2002

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Rechtssatz

Obschon die EU-Richtlinie 1993/22/EWG des Rates vom 10.5.1993 über Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich vom Prinzip der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes ausgeht (Art 8 ISD) gilt dieses nur für die Beaufsichtigung ordnungsgemäß zugelassener

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die über die erforderliche Berechtigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Bestimmungsland verfügen. Ausländische Wertpapierfirmen, die über keine Konzession in ihrem Heimatstaat verfügen oder die keine Notifikation gemäß Art 8 ISD veranlasst haben und daher nicht berechtigt sind, im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedsstaat tätig zu werden, dürfen, wenn sie dennoch in einem anderen Mitgliedsstaat Finanzdienstleistungen erbringen, sehr wohl von den Behörden des Mitgliedsstaates wegen des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen belangt werden.

Schlagworte
EU-Recht, Heimatprinzip, Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Herkunftsmitgliedsstaat, Finanzdienstleistungen, Finanzdienstleistungsberechtigung, Bestimmungsland, Wertpapierfirmen, Konzession, Notifikation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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